Satzung

des

Legal Tech Lab

Frankfurt am Main e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

a. Der Verein führt den Namen „Legal Tech Lab Frankfurt am Main“.

b. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

c. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

a. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.

b. Der Verein hat zum Ziel, sich den Herausforderungen und Möglichkeiten, welche im Zuge der Digitalisierung auf das Recht und den Rechtsmarkt zukommen, aus studentischer Perspektive anzunehmen. Studierende unterschiedlicher Fachrichtungen, vor allem der Rechtswissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften und der Informatik, sollen die Möglichkeit bekommen, sich umfassend über das Thema Zukunft des Rechts und Digitalisierung des Rechts (im Folgenden „Legal Tech“) zu informieren und gemeinsam fachübergreifende Kompetenzen zu erwerben. Hierbei soll das Thema Legal Tech langfristig etabliert werden und so Studierenden frühzeitig die Möglichkeit gegeben werden, zusätzlich zum Studium praktische und zukunftsbezogene Erfahrungen zu sammeln.

c. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– die Organisation von Veranstaltungen zu dem weitläufigen Themengebiet Legal Tech. Hierbei liegt ein Hauptaugenmerk auf der Förderung einer aktiven studentischen Auseinandersetzung mit dem Thema Digitalisierung und Recht.
– Workshops, in denen die Studierende zusätzlich zum allgemeinen Studium neue Fähigkeiten erlernen können. Die Digitalisierung führt zu einer stärkeren Verzahnung von Informatik, Wirtschaft und Recht, hierfür muss auf den beteiligten Seiten jeweils ein gegenseitiges Verständnis vorhanden sein, um effizient zusammenarbeiten zu können.
– Trainings und Kurse bei denen die Studierende Kompetenzen erwerben können, die zusätzlich zur normalen universitären Ausbildung im späteren Berufsleben relevant sind. Als Beispiele sind hier Webdesign, Design Thinking, Grundlagen der Informatik und Project Planning zu nennen.
– Möglichkeiten zum interdisziplinären Austausch und Förderung des Dialogs zwischen Studenten und Praxispartnern aus der Wirtschaft.

d. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können Aufwandsentschädigungen erhalten. Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

a. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Es sind vier Arten der Mitgliedschaft möglich:

1. aktive Mitgliedschaft
2. passive Mitgliedschaft
3. fördernde Mitgliedschaft
4. Ehrenmitgliedschaft

Aktive Mitglieder können nur Studierende oder wissenschaftliche Mitarbeiter der Goethe-Universität Frankfurt am Main sein.

Verliert ein aktives Mitglied eine der Eigenschaften, die für eine aktive Mitgliedschaft vorausgesetzt werden (Studierender oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule), so wandelt sich diese Mitgliedschaft automatisch in eine passive Mitgliedschaft um. Die aktive Mitgliedschaft kann auf Antrag wieder aufleben, wenn der Antragsteller wieder Studierender oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule ist.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.

Ein aktives Mitglied ist bei allen Abstimmungen in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Passive, fördernde und Ehrenmitglieder sind bei keinen Abstimmungen in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

b. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

c. Gegen die Ablehnung, die nur aufgrund eines sachlichen Grundes geschehen kann und der internen Dokumentation bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

d. Es besteht die Möglichkeit Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder auszunehmen.

e. Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied nachgewiesen hat, an seiner Hochschule beurlaubt zu sein. Über ein Ruhen der Mitgliedschaft in anderen Fällen entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann ruhende Mitgliedschaften auf Antrag des jeweils betroffenen Mitglieds wieder aufleben lassen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern. Die Mitglieder sind verpflichtet, den auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag bei Fälligkeit zu entrichten.

b. Gründungsmitglieder, die zugleich die ersten Vorstände des Vereins sind, haben, sobald sie Mitglieder des Beirats geworden sind, ein Vetorecht bei allen wichtigen Entscheidungen, die die strategische sowie allgemeine Ausrichtung des Vereins und dessen Zukunft betreffen. Dies schließt auch die Wahl des Vorstandes ein.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

a. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

b. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

c. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden müssen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 10 Beiträge

a. Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden.

b. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittelaufwands jeweils spätestens zum Ende des Geschäftsjahres für das nächstfolgende Geschäftsjahr des Vereins festgesetzt.

c. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.

d. Hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr ist eine Staffelung nach dem Ermessen der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung
– der Beirat
– der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

b. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

c. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

d. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen.

e. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

f. Anträge über die Änderung der Satzung, über die Abwahl des Vorstands und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

g. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

h. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

i. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

j. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

k. Für die Abwahl eines Vorstandes ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für die Abwahl eines Vorstandes ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

l. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Beirat

a. Der Beirat hat den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu beraten und den Zweck des Vereins nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen.

b. Mitglieder des Beirats sind zur Vereinsgründung die Gründungsmitglieder, die nicht Studierende sind und keine Vorstandsposition bekleiden. Die Gründungsmitglieder, die Vorstandsvorsitzende sind, werden sofort nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand Mitglieder des Beirats. Die Gründungsmitglieder, die Beiräte oder Vorstände sind, sind Mitglieder des Beirats auf Lebenszeit, ein Ausscheiden ist nur durch schriftlichen Antrag möglich. Wird ein Mitglied des Beirats in den Vorstand gewählt, so ruht dessen Mitgliedschaft im Beirat. Die Mitglieder des Beirats sind auch Vereinsmitglieder.

c. Der Beirat hat:

(a) ein Vorschlagsrecht bei der Wahl des Vorstands;
(b) ein Vetorecht bei der Entlastung des Vorstands
(c) ein Rederecht bei allen Mitgliederversammlungen
(d) alle sonstigen Rechte und Pflichten, die ihm nach dieser Satzung eingeräumt werden.

d. Der Beirat kann bei wiederholten Verfehlungen des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um dort zur Abstimmung über den Vorstand oder das jeweils betreffende Mitglied aufzurufen. Hierbei kann der Beirat eine Empfehlung abgeben.

e. Die Zahl der Mitglieder im Beirat wird auf 15 beschränkt. Vereinsmitglieder können durchMehrheitswahl des Beirats für zwei Jahre in den Beirat gewählt werden und durchWiederwahl, durch den Beirat, in ihrem Amt bestätigt werden.

f. Die Mitgliedschaft im Beirat kann entweder auf persönlichen Wunsch oder durchMehrheitsbeschluss des Beirats vorzeitig beendet werden.

g. Sollte es zu einer vorzeitigen Beendigung eines Vorstandsmandats kommen, kann der Beiratdurch Mehrheitsbeschluss eine Empfehlung für einen Nachfolger geben.

h. Der Beirat muss vom Vorstand zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen werden undihm ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Vereinsunterlagen zu gewähren. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Beirat einmal im Halbjahr über die aktuelle Lage des Vereins Bericht zuerstatten.

i. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Beirat kann im Umlaufverfahren beschließen. Nicht abgegebene Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Beirat teilt seine Beschlüsse dem Vorstand mit.

§14 Vorstand

a. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden und dem Kassierer. Bei Bedarf kann die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes erweitert werden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein. Mindestens einmal im Monat findet eine Vorstandssitzung nach Ankündigung gegenüber allen Vorständen statt. Mitglieder können aktuelle Anliegen vor der Vorstandssitzung einem Mitglied des Vorstandes mitteilen und eine Ansprache des Anliegens während der nächsten Sitzung verlangen.

b. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

c. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ein Vorstand kann bereits vor Ablauf der Zweijahresfrist ersetzt werden, wenn er dies wünscht und in der Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt wird.

d. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Soweit durch die Satzung des Vereins nichts anderes bestimmt ist, ist der Vorstand für alle Aufgaben des Vereins zuständig.

Diese sind insbesondere:

– die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
– die Einberufung der Mitgliederversammlung;
– das Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
– die Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes;
– die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
– das Führen einer Beschlussliste;
– die Mittelverwendung im Rahmen der regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, welche die finanzielle Situation des Vereins nicht außergewöhnlich hoch und nachhaltig beeinflussen; und
– die Wahrung des Vereinszwecks und der Gemeinnützigkeit.
– Die Entwicklung von Visionen und der Planung der strategischen Ausrichtung des Vereins

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands anwesend ist. Eine Vorstandssitzung wird von einem der Vorsitzenden mindestens einen Tag im Voraus den übrigen Mitgliedern angekündigt. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Leiter der Vorstandssitzung ist immer abwechselnd einer der beiden Vorsitzenden. Soweit nichts anderes vorgeschrieben, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 16 Kassenprüfung und Finanzierung

a. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

b. Der Verein finanziert sich über Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen der Goethe-Universität Frankfurt am Main.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt. Die Universität soll das Vermögen der Fachschaft Rechtswissenschaften zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung und Studentenhilfe zur Verfügung stellen.

§ 18 Salvatorische Klausel

a. Sollten Teile dieser Satzung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung.

b. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen.

c. Enthält diese Satzung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam werden, ist die Satzung auf der nächsten beschlussfähigen Vorstandssitzung nach Bekanntwerden der Rechtsunwirksamkeit entsprechend zu prüfen und zu verbessern.

§ 19 Schriftform

Die E-Mail erfüllt die Schriftform.

§ 20 Geschäftsordnung

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung sowie Änderungen können auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand dazu ermächtigen, innerhalb eines Gestaltungsspielraums die Geschäftsordnung eigenständig anzupassen.